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Rechtsanwältin Carmen Suhr




Rechtsanwältin Carmen Suhr

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Wie viel kostet ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch?



Im Laufe meiner Tätigkeit als Anwältin habe ich die Erfahrung gemacht, dass viele Menschen zunächst den Gang zum Anwalt gescheut haben, weil sie glaubten, dass eine Beratung zu teuer sei.

Ist die Beauftragung eines Anwalts dann doch erforderlich geworden, zeigt sich in meiner täglichen Arbeit immer wieder, dass ein erstes Beratungsgespräch hilfreich gewesen wäre, beispielsweise um Fehler zu vermeiden, Risiken zu erkennen und die richtigen Handlungsstrategien zu entwickeln. Oftmals wiegen sich spätere Mandanten auch in einer falschen Sicherheit, weil sie davon ausgegangen sind, sich ihre Fragen mit Hilfe von Google selbst beantwortet zu haben, aber den Unterschied zum Einzelfall nicht erkannt haben. Um Menschen mit rechtlichen Problemen die "Schwellenangst" zu nehmen, möchte ich einen kurzen Überblick zum Inhalt und zu den Kosten eines ersten Beratungsgesprächs geben.

Erstberatung im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bedeutet, dass Sie Ihr Anliegen vortragen und der Rechtsanwalt Sie hinsichtlich der Rechtslage, den Erfolgsaussichten und der weiteren Vorgehensweise berät. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt keine Gebührenhöhe vor, sondern regelt nur eine Obergrenze (Kappungsgrenze) für das Honorar. Hinsichtlich der Kosten für die Erteilung eines mündlichen oder auch schriftlichen Rats soll der Anwalt nach dem gesetzlichen Leitbild mit dem Mandanten möglichst eine Vergütungsvereinbarung treffen. Die Höhe des Honorars bemisst sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Das Besondere an dem Honorar für das erste Beratungsgespräch ist, dass es einen Betrag von 190,00€ netto zuzüglich gegebenenfalls angefallener Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nicht übersteigen darf, wenn der Auftraggeber als Privatperson betroffen und die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt ist.

Ergibt sich aus der Erstberatung unmittelbar eine weitere Tätigkeit des Anwalts, werden die Gebühren berechnet, als habe keine Erstberatung stattgefunden. Falls wegen der Erstberatung ein Honorar gezahlt wurde, wird dieses bei entsprechender Vereinbarung angerechnet.

Die Gebühr für die Post- und Telekommunikationsleistungen ist zusätzlich abzurechnen und die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Damit also kann der Ratsuchende sicher sein, für die Erteilung eines mündlichen Rats selbst bei einem schwierigen und umfangreicheren Anliegen nicht mehr als 190,00€ netto zahlen zu müssen. Über die Grenzen dessen, was ein erstes Gespräch leisten kann, werden Sie im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung informiert, denn es kommt teilweise hinsichtlich des Umfangs auch zu überzogenen Erwartungen.

Im Ergebnis ist die Höhe des Honorars für ein erstes Beratungsgespräch also bis auf die Kappungsgrenze nicht gesetzlich geregelt. Es kann unter Beachtung der beeinflussenden Kriterien verhandelt werden. Je geringer also der Aufwand für den Anwalt und je geringer der Schwierigkeitsgrad, desto geringer kann auch die Höhe des Honorars ausfallen.

Ich hoffe, mit dieser Information gezeigt zu haben, dass kompetente Hilfe nicht teuer sein muss und freue mich, Ihnen mit Rat und auch Tat zur Seite zu stehen.

Ihre

Unterschrift Rechtsanwältin Carmen Suhr

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